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Aktuelles

vom 25. November 2022

Informationen zur „Dezember-Soforthilfe“ für Gas- und Wärmekunden (gemäß § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegestzt – EWSG

Allgemeiner Hintergrund

Die Preise für Erdgas und Wärme sind seit Mitte des Jahres 2021 und insbesondere seit dem Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 kontinuierlich gestiegen. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im November 2022 das Soforthilfegesetz Gas und Wärme (EWSG) verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung die Empfehlungen der eingesetzten Experten-Kommission Gas und Wärme um. Kern des EWSG ist die sog. „Dezember-Soforthilfe“ für Erdgas- und Wärmekunden, die vom Bund bezahlt wird und einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen soll.

Die „Dezember-Soforthilfe“ ist was?

Die „Dezember-Soforthilfe“ ist eine einmalige finanzielle Unterstützung aus Bundesmitteln für Haushaltskunden sowie Unternehmen und spezielle Einrichtungen (Ausnahme: Industrie und größere Gewerbekunden). Der Staat übernimmt ein Zwölftel des Gas- und Wärmeverbrauchs und entlastet Verbraucher schnell und pragmatisch. Diese Abfederung der im Jahr 2022 gestiegenen Heizkosten soll die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse überbrücken.

Bei den Stadtwerken Norden gab es dieses Jahr, abgesehen von der gering ausgefallenen Gasspeicher- und Bilanzierungsumlage, keine Preisanpassung. Dies liegt an unserem guten und vorausschauenden Einkauf. Zusätzlich hatten wir bisher eine vergleichsweise milde Heizperiode. Daher haben unsere Kundinnen und Kunden in der Regel auch keine großen Nachzahlungen im Bereich Gas und Wärme zu erwarten.

Durch die Senkung der Mehrwertsteuer von 19% auf 7% bei Gas und Wärme sind die Endverbraucher entlastet worden. Zudem soll die bereits kommunizierte Gaspreisbremse voraussichtlich schon ab dem 01.01.2023 wirksam werden

Basis für die Berechnung des Betrags bei Erdgas-Kunden ist der im September prognostizierter Gasverbrauch für das gesamte Jahr. Dieser kWh-Wert wird durch 12 geteilt und mit dem Bruttoarbeitspreis aus Dezember 2022 multipliziert. Der Jahres-Grundpreis wird ebenfalls durch zwölf geteilt und hinzugerechnet. Bei den Stadtwerken Norden erfolgt die Gutschrift des ermittelten Betrages mit der Jahresendabrechnung 2022 im Januar 2023.

Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, haben keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe.

Welche Letztverbraucher erhalten die Dezember-Soforthilfe?

Gaskunden

Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Im Gegensatz zu Haushaltskunden und Unternehmen mit Standardlastprofilen muss die Berechtigung auf Soforthilfe von Unternehmen mit Leistungsmessung bei den Stadtwerken Norden bis spätestens 31.12.2022 schriftlich geltend gemacht werden.

Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.

Wärmekunden

Bei Wärme-Kunden gelten Regelungen analog zu denen für Erdgas-Kunden. Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.5 Millionen Kilowattstunden übersteigt. Keinen Anspruch haben zugelassene Krankenhäuser. Darüber hinaus besteht ein Anspruch, unabhängig des Jahresverbrauchs, bei Sozialen Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbrauchern, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen.

Energiesparmaßnahmen

Gas und Wärme sowie auch Strom werden in den kommenden Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit teuer bleiben. Daher ist es ratsam, sparsam mit Energie umzugehen. In den meisten Haushalten bestehen noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – beispielsweise durch Nicht-Heizen von ungenutzten Räumen, Stoßlüften statt Fenster dauerhaft auf Kipp oder aber mit Hilfe von Durchflussbegrenzern für Wasserhahn und Dusche. Auch bei der Raumtemperatur kann man sparen. Jedes Grad weniger heizen bedeutet sechs Prozent weniger Energieverbrauch. Wir möchten nicht vorgeben, wie man sich zu verhalten hat, appellieren aber daran, sorgsam mit Energie umzugehen.

Die Stadtwerke Norden bieten kostenlos den Verleih von Energiemessgeräten an. Hiermit lassen sich Stromfresser im eigenen Haushalt lokalisieren, woraufhin man dann geeignete Maßnahmen ergreifen kann. Die Geräte sind im Kundencenter in der Feldstr. 10 und im Servicebüro im Marktpavillon erhältlich.